Verordnung über die Erstattungsbeträge für Kosten und Auslagen im Rahmen der Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 EGMR-KEV
§ 2 EGMR-KEVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen