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Im Fall einer anhaltenden technischen Störung beim Betrieb der elektronischen Grundakte kann das für Justiz zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle für die von der Störung betroffenen Grundbuchämter anordnen, Ersatzgrundakten in Papierform zu führen. Diese sind in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.
Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Behördenleitung des betroffenen Gerichts oder der Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine…
Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Gerichts- beziehungsweise Behördenleitung des von der Störung betroffenen Gerichts oder…
Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Gerichtsleitung des von der Störung betroffenen Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte…
Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann die Behördenleitung des oder der von den Störungen betroffenen Gerichts oder…
Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Gerichtsleitung des von den Störungen betroffenen Gerichts anordnen,…
Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Gerichtsleitung des von den Störungen betroffenen Gerichts anordnen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.