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Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) gehören zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen.
Die Aufgaben der Aufsichtsstelle werden von Beamten des höheren Dienstes, von staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen oder von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Der Leiter der Aufsichtsstelle muß die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Beamter des höheren Dienstes sein. Die Leitung der Aufsichtsstelle kann auch einem Richter übertragen werden.
In jedem Landgerichtsbezirk ist eine Aufsichtsstelle nach § 68a des Strafgesetzbuches eingerichtet. Die Aufsichtsstelle ist dem Landgericht angegliedert. Sie…
Die im Rahmen der Führungsaufsicht der Aufsichtsstelle zugewiesenen Aufgaben werden auf der Grundlage der §§ 68 bis 68g des Strafgesetzbuchs und des § 7 des…
Das Ministerium der Justiz bestellt eine Leiterin oder einen Leiter der Aufsichtsstelle (§ 68a des Strafgesetzbuchs).
Die GÜL handelt bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben im Auftrag der Aufsichtsstelle, der die Führungsaufsicht über die verurteilte…
Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 2 eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes zur Anstaltsleitung bestellen. In…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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