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Die im Rahmen der Führungsaufsicht der Aufsichtsstelle zugewiesenen Aufgaben werden auf der Grundlage der §§ 68 bis 68g des Strafgesetzbuchs und des § 7 des Jugendgerichtsgesetzes wahrgenommen.
Die Führungsaufsichtsstelle wirkt nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes am Diagnoseverfahren mit.