Art. 10 Abs. 4 32024R3012VERORDNUNG (EU) 2024/3012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten
Die Mitgliedstaaten überwachen die Tätigkeit der Zertifizierungsstellen. Die Zertifizierungsstellen übermitteln auf Antrag der zuständigen nationalen Behörden…
§ 42 Abs. 3 37. BImSchVSiebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen diejenigen Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und…
Art. 26 Abs. 9 Buchst. a 32014L0045Anforderungen an die Ermächtigung und Beaufsichtigung von Prüfstellen: — Antrag für die Ermächtigung zum Betrieb als Prüfstelle; — Verantwortlichkeiten der…
§ 40 Abs. 3 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige…
Erwägungsgrund 32 32024R3012VERORDNUNG (EU) 2024/3012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten
Um sicherzustellen, dass die Überprüfung korrekt, robust und transparent ist, sollten Zertifizierungsstellen, die für den Zertifizierungsprozess zuständig sind,…