§ 15 EHV 2030
Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, dass Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gemeinsam mit anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 12 bis 22 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz eine einheitliche Anlage bilden, sofern die Voraussetzungen des § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfüllt sind.
Betreiber von Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, die nach Feststellung der zuständigen Behörde gemäß § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gelten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsberichterstattung auch die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben.
Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gelten gemeinsam mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden.