§ 13 Abs. 1 BEHGGesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
§ 13 DEV 2020Verordnung über die Erhebung von Daten zur Einbeziehung des Luftverkehrs sowie weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt.
§ 3 BECVVerordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des…
§ 20 Abs. 1 38. BImSchVAchtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Umweltbundesamt ist zuständig für
§ 3 BEDVVerordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des…