DEV 2020 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13 DEV 2020Zuständige BehördeVerordnung über die Erhebung von Daten zur Einbeziehung des Luftverkehrs sowie weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel · Abschnitt 5 § 12§ 14 Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt.