§ 21 Abs. 1 PAuswGGesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Um Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche…
§ 21b Abs. 2 PAuswGGesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der Identifizierungsdiensteanbieter Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.
§ 20a Abs. 1 PAuswGGesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate, die ausschließlich für die hoheitliche Tätigkeit der…
§ 31 PAuswVVerordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis
Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit…
§ 29 Abs. 1 PAuswVVerordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis
Für den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter nach § 21b des Personalausweisgesetzes gilt § 28 entsprechend.