§ 19 eIDKG
Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).
Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.
Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
Familienname und Geburtsname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Tag der Geburt,
Ort der Geburt,
Anschrift,
E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,
Staatsangehörigkeit,
Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,
Seriennummer,
Sperrkennwort und Sperrsumme,
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
ausstellende Behörde,
die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und
Ordensname, Künstlername.
Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.