§ 22 eIDKG
Einziehung und Sicherstellung
(1)
Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.
(2)
Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn
1.
eine Person sie unberechtigt besitzt oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die eID-Karte ungültig ist.
(3)
Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.