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Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl der wahlberechtigten Beschäftigten aufgrund von Wahlvorschlägen durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag. Die §§ 14 bis 18 WO-LPVG gelten sinngemäß.
Auf dem Stimmzettel sind die Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Dienststellung aufzuführen. Werden eine Bewerberin oder ein Bewerber aufgrund eines mit einem Kennwort versehenen Wahlvorschlags aufgeführt, ist den Angaben nach Satz 1 das Kennwort des Wahlvorschlags hinzuzufügen. Die Wählerinnen und Wähler kennzeichnen die von ihnen gewählten Bewerberinnen und Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Es dürfen so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden, wie nach dem Wahlausschreiben von der Versammlung der Beschäftigten für den Betriebsausschuss vorgeschlagen werden müssen; werden mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt, ist der Stimmzettel ungültig.
Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufzuführen. Das für einen…
In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder…
Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe…
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Stimmabgabe erfolgt in gemeinsamer Wahl sämtlicher wahlberechtigten Dienstkräfte auf Grund…
Die wahlberechtigte Person kann ihre Stimme nur für Bewerberinnen und Bewerber eines als gültig anerkannten Wahlvorschlags abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt…
Die Wahl erfolgt durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag. Auf dem Stimmzettel sind die Bewerberinnen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.