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Bestehende Abwasseranlagen sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten zur Durchführung der Eigenkontrolle innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung auszurüsten. Die zuständige Wasserbehörde kann kürzere Nachrüstungsfristen entsprechend Nachrüstungsaufwand und Bedeutung des Gewässernutzers festlegen. Der zuständigen Wasserbehörde ist bis zum 31. März des Folgejahres jeweils jährlich zum Stand der Nachrüstung zu berichten.
Die Festlegung von parameter- oder anlagenbezogenen Nachrüstungsfristen entbindet nicht von der Verpflichtung zur Eigenkontrolle.
Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 sind verpflichtet, die Nachrüstung ihrer…
Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 sind verpflichtet, dem Netzbetreiber, an dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, zum Zwecke der…
Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht gemäß § 15 Absatz 1 vor, so fordert der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage…
Nach § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und…
In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag widerruflich Abweichungen vom Umfang der Eigenkontrollpflicht zulassen, wenn eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.