EigenVerbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 EigenVerbVVerordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität § 8Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 8Schlußformel