Gesetze
Normtext wird geladen …
Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine Interoperabilitätskomponente, die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Eisenbahn-Bundesamt Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen, um den Einsatzbereich dieser Interoperabilitätskomponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
für die eine EG-Konformitäts- oder eine Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt,
die in Verkehr gebracht worden ist und
die bestimmungsgemäß verwendet wird,
Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung. Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit
die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden,
die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind oder
die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.