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Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe ist auch die Anwendung der Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen zulässig. Wird hiervon Gebrauch gemacht, gelten die § 19 Absatz 2 und §§ 22 und 23 insoweit nicht. Des Weiteren ist dann der Erfolgsplan (§ 15) als Ergebnisplan nach § 2 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen und der Vermögensplan (§ 16) als Finanzplan nach § 3 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen auszugestalten. In diesen Fällen ist die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung nach § 18 in die in Satz 3 genannten Pläne einzubeziehen.
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und…
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und…
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und…
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und…
1Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe ist die vollständige Anwendung der Kommunalhaushaltsverordnung und der…
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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