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1Der Vermögensplan ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 7 (Anlage 7) aufzustellen. 2Er muss mindestens enthalten:
alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebes ergeben,
die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
1Auf der Einnahmenseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen und zu erläutern. 2Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
1Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. 2Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (Formblatt 3, Anlage 3) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlagenteilen zu gliedern. 3§ 12 der Kommunalhaushaltsverordnung ist anzuwenden.
1Für die Inanspruchnahme der Ausgabenansätze gilt § 22 Absatz 1 der Kommunalhaushaltsverordnung sinngemäß. 2Die Ausgabenansätze sind übertragbar.
1Ausgaben für verschiedene Vorhaben, die sachlich zusammenhängen, können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. 2Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. 3Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gemeinderates die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. 4Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten.