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1Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. 2Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 21 Absatz 1) zu gliedern. 3Sofern der Eigenbetrieb mehrere Betriebszweige umfasst, ist dem Erfolgsplan eine Planerfolgsübersicht nach dem Formblatt 5 (Anlage 5) beizufügen.
1Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. 2Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen.
1Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, hat die Werkleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. 2Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. 3Sind sie unabweisbar, sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und der Gemeinderat unverzüglich zu unterrichten. 4Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gemeinderates die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten.