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1Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 1 (Anlage 1) aufzustellen. 2§ 268 Absatz 1 und 2, § 270 Absatz 1 und 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
1Zuschüsse Nutzungsberechtigter können als Ertragszuschüsse auf der Passivseite der Bilanz (Formblatt 1 Posten C) ausgewiesen oder als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. 2Werden solche Zuschüsse als Ertragszuschüsse passiviert, sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschussten Betriebsleistungen jeweils fehlen. 3Werden Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb aufgrund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge aufgrund von Satzungen erhebt, passiviert, ist der Passivposten jährlich mit einem Zwanzigstel aufzulösen. 4Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt. 5Im Übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Anwendung.
Das Stammkapital ist mit dem in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag anzusetzen.
In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist das Stammkapital als gezeichnetes Kapital auszuweisen.
Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 haben als Eigenkapital den Betrag auszuweisen, um den der Gesamtbetrag der auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz…
Dieser Unterabschnitt ist auf alle Unternehmen anzuwenden, auf die § 24 nach dessen Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden ist, auch wenn sie nach § 1 Abs. 5 als zum…
Einstellungen in die Kapitalrücklage und deren Auflösung sind bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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