Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden sowie die Gemeinden Bienitz und Kulkwitz dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. In dringenden Fällen kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.
Die gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich…
Die gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen…
Die gemäß § 1 Nr. 1 bis 4 einzugliedernden Gemeinden dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr…
Die gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich…
Weitere Folgen der Gemeindeeingliederung gemäß § 1 Abs. 1 regeln, soweit erforderlich, die beteiligten Gemeinden und die Stadt Leipzig durch Vereinbarung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.