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Die gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden sowie die Gemeinden Bienitz und Kulkwitz dürfen bis zum Inkrafttreten der Gebietsänderung
freie oder freiwerdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruches durchführen.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.