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Die in § 1 genannten Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmten Gemeindeeingliederungen und Gemeindeteileingliederungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. Die Vereinbarung muß zum 1. Januar 1999 wirksam werden. Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde muß vor dem 1. Januar 1999 bestandskräftig werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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