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Werkleiterinnen und Werkleiter, die nach der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie darf die Aufwandsentschädigung der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bestellten Beamtin oder Beamten nicht übersteigen. Sie beträgt bei Betriebszahlen bis 10 Millionen 85,10 Euro von über 10 - 35 Millionen 106,30 Euro von über 35 - 70 Millionen 127,60 Euro von über 70 - 450 Millionen 159,40 Euro von über 450 - 900 Millionen 180,70 Euro von über 900 Millionen 212,60 Euro.
Mehrere gleichberechtigte Werkleiterinnen und Werkleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung nur, wenn sie an Stelle einer Ersten Werkleiterin oder eines Ersten Werkleiters bestellt sind; ihre Aufwandsentschädigungen dürfen zusammen die Sätze nach Absatz 1 nicht übersteigen.
Maßgebend ist das Wirtschaftsjahr, das in der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes bestimmt ist.
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem…
Die Bürgermeisterinnen (Oberbürgermeisterinnen) und Bürgermeister (Oberbürgermeister), die Landrätinnen und Landräte, die Direktorinnen und Direktoren der…
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der…
Erste hauptamtliche Beigeordnete erhalten bis zu zwei Dritteln, weitere hauptamtliche Beigeordnete bis zur Hälfte der Aufwandsentschädigung der Bürgermeister.
Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 287,20 Euro. Sofern diese Mitglieder eines Rates sind, wird die…
Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Zeitpunkt der Beendigung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.