§ 42 Abs. 2 BmTierSSchVVerordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 45 Abs. 23 Nr. 1 TierSchNutztVVerordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 SAG TierSGGesetz Nr. 1046 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SAG TierSG) Vom 23. Juni 1976
die Ausführungsbestimmungen zum Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 (GS. S. 149) vom 12. April 1912 -ABAG -,
§ 28 Abs. 1 TierZGTierzuchtgesetz
Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche…
§ 16 Abs. 3 TierNebGTierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Ein nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach landesrechtlichen Vorschriften bestimmter Einzugsbereich gilt als…