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Vorschriften, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen, treten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft. Insbesondere werden aufgehoben:
das Preußische Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 (GS. S. 149) in der Fassung des Gesetzes vom 28. März 1928 (GS. S. 45),
die Ausführungsbestimmungen zum Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 (GS. S. 149) vom 12. April 1912 -ABAG -,
die Bekanntmachung einer Tierseuchenentschädigungssatzung für das Saarland vom 2. November 1936 (Amtsbl. des Reichskommissars für das Saarland S. 398) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Tierseuchenentschädigungssatzung für das Saarland vom 29. November 1963 (Amtsbl. S. 730) und der Verordnung betreffend Änderung der Tierseuchenentschädigungssatzung für das Saarland vom 14. Dezember 1967 (Amtsbl. S. 1042).
Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an ihre Stelle.