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Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
bis 4. (nicht mehr anzuwenden)
(weggefallen)
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102),mit folgenden Maßgaben:
Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungsnachweise für Sport- und Hausboote gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.
(nicht mehr anzuwenden)
Für die Umschreibung von Befähigungszeugnissen gilt § 8 Satz 2 dieser Verordnung entsprechend.
(nicht mehr anzuwenden)
(nicht mehr anzuwenden)
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.