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Auf ihrem Hoheitsgebiet können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Anhang I Abschnitt I.2, Anhang II Abschnitt II.2 und Anhang III Abschnitt III.2 beibehalten. Die Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen beibehalten, teilen dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.
Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, Anhang III Abschnitt III.1 längstens bis 30. Juni 2011 nicht anzuwenden. In diesem Fall wenden die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin die Bestimmungen der Richtlinien 96/35/EG und 2000/18/EG in Bezug auf Binnenwasserstraßen in der am 30. Juni 2009 gültigen Fassung an.
Für die Zwecke der Durchführung der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch In diesen Fällen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum 30. Juni 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Absatz 2…
Binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten beschließen, Anhang III Abschnitt III.1 aus einem der nachstehenden Gründe…
Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 kann ein Mitgliedstaat Bestimmungen bezüglich Anhang III Abschnitt Q OPS 1.1105 Nummer 6, OPS 1.1110 Nummern 1.3 und 1.4.1,…
Unbeschadet des Gemeinschaftsrechts und der Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I.1 (1.9), des Anhangs II Abschnitt II.1 (1.9) und des Anhangs III Abschnitt…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten benennen die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und stellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.