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Bundesrecht wird wie folgt geändert oder aufgehoben:
Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026):
§ 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:"Er besteht aus einer gleich großen Anzahl von Vertretern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, wobei die Zahl der Bundesratsvertreter der Zahl der Länder entspricht."
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