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Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1. im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 1 73 v.H., 2. im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 2 65 v.H.
Folgende Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403):
Folgende Regelungen gelten fort:aa)§ 19 Abs. 1 Satz 2, §§ 68, 69, 72 Abs. 3, § 93 Abs. 1 Satz 3, §§ 155 bis 161, 186e Satz 1 und 2, § 249b Abs. 4 bis zum 31. Dezember 1990. bb)§ 91 Abs. 4 Satz 2, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 163 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 166 Abs. 3 Satz 2. cc)§§ 165, 166a bis zum 31. Dezember 1991. dd)(nicht mehr anzuwenden) ee)Für Zeiten, die vor dem 1. Januar 1991 in den in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zurückgelegt werden, ist anstelle des § 111 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) § 111 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) weiterhin anzuwenden. § 249b Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) gilt entsprechend.
Folgende Regelungen gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben fort:aa)§ 40c Abs. 4 mit der Maßgabe, daß die Bundesanstalt für Arbeit durch Anordnung bestimmen kann, daß für Ausbildungsplatzbewerber für die Ausbildungsjahre 1990/91 und 1991/92 Ausbildungsmaßnahmen in überbetrieblichen Einrichtungen ohne die Beschränkung auf Maßnahmen, die im ersten Jahr einer Ausbildung beginnen, gefördert werden können; an die Stelle der in dieser Vorschrift genannten Absätze 1 und 2 treten die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582). Die Bundesanstalt für Arbeit kann bei ungünstiger Lage auf dem Ausbildungsstellenmarkt durch frühestens am 1. September 1992 in Kraft tretende Anordnung bestimmen, daß die Förderung nach Satz 1 auch auf Ausbildungsplatzbewerber für das Ausbildungsjahr 1992/93 erstreckt wird. bb)§ 63 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß nach Satz 6 folgende Sätze 7 bis 11 angefügt werden:"Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) vor, so wird Arbeitnehmern, die Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, anstelle des Unterhaltsgeldes Kurzarbeitergeld gezahlt, das
Verordnung über die Veränderung von Arbeitsrechtsverhältnissen mit ausländischen Bürgern, die auf der Grundlage von Regierungsabkommen in der DDR beschäftigt und qualifiziert werden; vom 13. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 398)ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
In § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) die Vertretung der Belegschaft des Betriebes.
In § 4 Abs. 2 werden die Worte "und, wenn dies nicht möglich ist, eines Überleitungsvertrages" und in § 4 Abs. 3 die Worte "oder ein Überleitungsvertrag" sowie die Worte ", gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik," gestrichen.
§ 6 Abs. 2 Buchst. d wird in folgender Fassung angewendet:"d)Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz;".
§ 7 wird gestrichen.
Die Anordnung über die Förderung der Beschäftigung von Bürgern, die in ihrem Sozialverhalten gestört sind, vom 29. Mai 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 364) gilt mit der Maßgabe, daß nur Personen gefördert werden, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in eine Fördermaßnahme eingetreten sind.
Die Verordnung über finanzielle Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung ausländischer Bürger in Unternehmen der DDR vom 18. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 813) gilt mit der Maßgabe, daß Unternehmen Anträge auf Erstattung oder Bereitstellung der Aufwendungen aus dem Bundeshaushalt an das Bundesministerium der Finanzen stellen können. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
Die Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42) gilt für Arbeitnehmer, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, weiter mit der Maßgabe, daß
das Vorruhestandsgeld und die darauf entsprechend den Vorschriften über das Arbeitslosengeld zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag von der Bundesanstalt für Arbeit aus Mitteln des Bundes gezahlt werden,
das Vorruhestandsgeld 65 v.H. des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts der letzten drei Monate beträgt,
das für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts maßgebende Arbeitsentgelt durch die für das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Bemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt wird,
§§ 112a, 115 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) entsprechend anzuwenden sind,
eine Neufestlegung des Vorruhestandsgeldes nach Buchstabe b) solange unterbleibt, bis der nach Buchstabe b) festzulegende Betrag das vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts zuletzt gezahlte Vorruhestandsgeld übersteigt.