§ 6 EinkFachwBAProPPrV
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6,
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.