§ 32 EinSiG
Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
(1)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)
Aus den Beitragsbescheiden der Entschädigungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt.