§ 40 EinSiGUnterrichtung der Bundesanstalt
Erhält die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach § 35 oder in sonstiger Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des…
§ 37 Abs. 2 EinSiGBericht über das Ergebnis der Prüfung
Der Bericht enthält die Feststellung, ob bei dem geprüften CRR-Kreditinstitut Umstände vorliegen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei…
§ 35 Abs. 1 EinSiGPrüfung der CRR-Kreditinstitute
Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls und zur Überprüfung der Einhaltung der…
§ 36 Abs. 2 EinSiGDurchführung der Prüfung
Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung legt die Einzelheiten der Prüfungen in Prüfungsrichtlinien fest, die der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedürfen.
§ 49 Abs. 1 EinSiGStützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme
Ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem ist, um die Bestandsgefährdung eines ihm angehörenden CRR-Kreditinstituts zu verhindern, berechtigt,…