Art. 14 Abs. 3 32014L0049Verlässt ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem und schließt sich einem anderen Einlagensicherungssystem an, so werden die Beiträge, die in den zwölf…
Erwägungsgrund 41 32026L0804RICHTLINIE (EU) 2026/804 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz (Text von Bedeutung für den EWR)
Kreditinstitute können die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem wechseln oder einige ihrer Tätigkeiten können übertragen werden und somit einem…
§ 25 Abs. 2 EinSiGRechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
Wird ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet, so hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, der…
§ 25a Abs. 4 EinSiGVerordnungsermächtigung zur Aufhebung der Beleihung und zur Rückgängigmachung der Errichtung
Schließt sich ein CRR-Kreditinstitut, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 der ehemaligen Entschädigungseinrichtung zugeordnet war, mit dem…
§ 24 Abs. 3 EntschFinVVerordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
Überträgt ein CRR-Kreditinstitut einen Teil der gedeckten Einlagen auf ein CRR-Kreditinstitut, das einer anderen Entschädigungseinrichtung zugeordnet ist,…