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Kreditinstitute können die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem wechseln oder einige ihrer Tätigkeiten können übertragen werden und somit einem anderen Einlagensicherungssystem unterliegen. Gemäß der Richtlinie 2014/49/EU werden die Beiträge eines Kreditinstituts, die in den zwölf Monaten vor dem Wechsel der Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem oder der Übertragung von Tätigkeiten entrichtet wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen von dem ursprünglichen Einlagensicherungssystem auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen. Um sicherzustellen, dass die Übertragung von Beiträgen auf das empfangende Einlagensicherungssystem nicht von divergierenden nationalen Vorschriften über die Rechnungsstellung oder dem tatsächlichen Zeitpunkt der Zahlung von Beiträgen abhängt, sollte das ursprüngliche Einlagensicherungssystem den zu übertragenden Betrag auf der Grundlage der fälligen Beiträge und nicht der entrichteten Beiträge berechnen.
Wenn ein Teil der Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen…
Verlässt ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem und schließt sich einem anderen Einlagensicherungssystem an, so werden die Beiträge, die in den zwölf…
Die Beiträge an Einlagensicherungssysteme nach Artikel 10 beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende…
Halten Kreditinstitute ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme oder zur Bereitstellung von Informationen für Einleger und…
der Rückgriff des Einlagensicherungssystems auf präventive Maßnahmen ist an Bedingungen geknüpft, die dem unterstützten Kreditinstitut auferlegt werden und…
Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es institutsbezogene Sicherungssysteme gibt, die das Kreditinstitut selbst schützen und die insbesondere dessen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.