EinzelhAöAufArbb2V SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 EinzelhAöAufArbb2V SLAnwendungsbereichZweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Einzelhandel Vom 18. Februar 2025§ 2 Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich des Einzelhandels.§ 2