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Öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2025 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Rechtsnormen der Ersten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Einzelhandel vom 12. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1440) entsprechen (§ 3 Absatz 3 Satz 4 STFLG), und ihren Angestellten zusätzlich diejenigen Leistungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen (§ 3 Absatz 5 STFLG), und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen.