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Öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. April 2025 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Rechtsnormen der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Gebäudereinigerhandwerk vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 211) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 3 Satz 4 STFLG).