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Für die Festsetzung der Entgelte, die an staatlich anerkannte Stellen nach § 5 zu entrichten sind, gelten
für Untersuchungsstellen die Bestimmungen der Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesamt für Umweltschutz, das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz und die Staatliche Medizinaluntersuchungsstelle der Universitätskliniken[1] vom 26. September 1988 (Amtsbl. S. 1201, ber. S. 1356) in der jeweils geltenden Fassung und
für Prüfstellen die Bestimmungen der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), zuletzt geändert durch Verordnung 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608), in der jeweils geltenden Fassung.