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Ordnungswidrig im Sinne des § 141 Abs. 1 Nummer 5 Buchstabe f SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1 bis 3 Satz 1, Anhang 2 Nr. 1, Anhang 3 Nr. 1.1 Satz 1 vorgeschriebene Messung oder Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder vornehmen lässt,
der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,
die Betriebstagebücher entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 6 oder 8 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2 und 3, Anhang 4 Nr. 1 bis 3 Satz 1, 3 oder 4, Nr. 4 Satz 1, 3 oder 5, Nr. 5 Satz 1 oder Nr. 6 Satz 1, 3 oder 5 nicht ordnungsgemäß führt,
entgegen § 6 Abs. 2 die Betriebstagebücher nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder nicht gegenzeichnet,
die Betriebstagebücher entgegen § 6 Abs. 4 nicht aufbewahrt,
den Eigenkontrollbericht entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen den Anforderungen im Anhang 1 Nr. 3 Satz 2, Anhang 2 Nr. 2, Anhang 3 Nr. 2 nicht vollständig vorlegt,
die Nachweise entgegen § 7 Abs. 1 Satz 4 nicht aufbewahrt.