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Die nach dem Zusatzvertrag mit Preußen (Zweiter Nachtrag vom 22. Dezember 1928, Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1), zu §§ 11 und 12 dem Land Preußen übertragene Verwaltung und Unterhaltung des Elbelaufs von Ortkathen (bei km 607,5) bis Fünfhausen (bei km 611) wird, soweit sie nicht schon nach den Reichsgesetzen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 91) und 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1327) auf die Hansestadt Hamburg übergegangen ist, auf die Hansestadt Hamburg übertragen.
Auf den Stromstrecken, deren Verwaltung und Unterhaltung der Hansestadt Hamburg übertragen ist, wird die Ausübung der Strom- und Schiffahrtpolizei dem Reichsstatthalter in Hamburg übertragen, auch soweit das preußische Landesgebiet berührt wird.
Die Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grund der mit Hamburg und Preußen abgeschlossenen Zusatzverträge zum Staatsvertrag, betreffend den…
der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3.…
Die nach dem Zusatzvertrag mit Hamburg (Nachtrag vom 18. Februar 1922, Reichsgesetzbl. I S. 222, in der Fassung des Zweiten Nachtrags vom 22. Dezember 1928,…
Der Reichsverkehrsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen die Übertragung der Verwaltung oder Unterhaltung der Reichswasserstraßen im…
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 55 Die Reichsregierung und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbaren unter Beitritt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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