ElektroG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietBesondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung§ 36 ElektroGZuständige BehördeGesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten · Abschnitt 7§ 37 BarrierefreiZuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.