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Sind nach § 4 Satz 1 Grundakten elektronisch zu führen oder nach § 4 Satz 2 elektronisch weiterzuführen, so sind zu diesen in Papierform eingehende Schriftstücke nach dem Stand der Technik in elektronische Dokumente zu übertragen und in dieser Form zur Grundakte zu nehmen. Gescannte Leerseiten sind nicht zur Grundakte zu nehmen.
Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke sind sechs Monate nach ihrer Übertragung, jedoch nicht vor der Entscheidung über den Antrag, zu vernichten, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind oder eine Aufbewahrung im Einzelfall zu erfolgen hat. § 138 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.