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Die Lastverteilung obliegt
den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.
Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen
den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als…
Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf…
Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.