§ 3 Abs. 2 GasLastVVerordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung
Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die…
§ 5 Abs. 1 EltLastVDie Lastverteiler können Verfügungen erlassen
§ 6a Abs. 4 EltLastVDie Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.
§ 4 Abs. 2 EltLastVDie Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.
§ 1 Abs. 1 EltSVVerordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise
Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Elektrizität können die zuständigen Stellen als Lastverteiler Verfügungen erlassen