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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Sie darf erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung
durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, und
die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.