§ 7 Abs. 1 Weser/Jade LVVerordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade
Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Hafen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder.
§ 8 Abs. 1 Ems LVBefreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe
Von der Lotsenannahmepflicht befreit sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 m, einer Breite bis einschließlich 19 m und einem…
§ 8 Abs. 1 Weser/Jade LVVerordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade
Von der Lotsenannahmepflicht befreit sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter und einer Breite bis einschließlich 19 Meter und…
§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Ems LVPflicht zur Annahme eines Bordlotsen
auf den Fahrtstrecken zwischen der Lotsenversetzposition bei der Leuchttonne "GW/TG" und der Lotsenversetzposition „Westerems“ mit Tankschiffen mit einer Länge…
§ 12 Ems LVBefreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen
Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der…