§ 12 Weser/Jade LVVerordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade
Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der…
§ 9 Abs. 1 Ems LVBefreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen auf Antrag für Seeschiffe
Führer von Seeschiffen können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden
§ 9 Abs. 1 Weser/Jade LVVerordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade
Führer von Seeschiffen, die lotsenannahmepflichtig sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn…
§ 8 Abs. 5 Ems LVBefreiung von der Annahmepflicht eines Bordlotsen ohne Antrag für Seeschiffe
Die Schifffahrtspolizeibehörde kann die Befreiung auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen.
§ 10 Abs. 1 Ems LVBefreiung für Tankschiffe
Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien: