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Die Beitragslast verteilt sich auf die Genossen im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben der Genossenschaft haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die die Genossenschaft auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen im Genossenschaftsgebiet zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Genossen durch die Genossenschaft und die Möglichkeit, die Maßnahmen der Genossenschaft zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
Veränderungen bei einem Genossen, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, werden vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt.
Die Genossenschaft hat nach den Vorschriften des Absatzes 1 Veranlagungsgrundsätze zu erlassen, die den Genossen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 bekanntzumachen sind.
Die Beitragslast verteilt sich auf die Genossen im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben der…
Ein durch Rechtsbehelf oder Entscheidung des Vorstandes entstandener Minder- oder Mehrbeitrag eines Genossen gegenüber den nach Absatz 1 oder 4 festgesetzten…
Ein durch Rechtsbehelf oder Entscheidung des Vorstandes entstandener Minder- oder Mehrbeitrag eines Genossen gegenüber den nach Absatz 1 oder 4 festgesetzten…
Die Genossen haben der Genossenschaft die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten, ihrer Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen…
Veränderungen bei einem Mitglied des Verbandes, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, werden vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt.
Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.