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Unternehmen der Genossenschaft sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung, die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden.
Die Genossenschaft stellt über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133). Dritter Teil Genossenschaftsgebiet, Mitgliedschaft
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Unternehmen der Genossenschaft sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die…
Die Genossenschaft darf zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen sowie zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Unternehmen die Grundstücke und Anlagen…
Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die…
Die Inhaber und Leiter von gewerblichen Unternehmen und Anlagen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben, die keine…
Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die…
Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.