§ 28 EMVO SNGeschäftsordnung
Der Landeselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere das Nähere über:
Art. 1 Abs. 2 SN-20355Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Elternmitwirkungsverordnung
Für die Wahl der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gelten § 6 Absatz 1 sowie die §§ 4 und 7 entsprechend. § 28…
§ 48 Abs. 2 SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
Der Kreiselternrat vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft seines Bereichs. Ferner hat er die…
Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 47 SN-3640Zweites Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts
§ 48 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Vorsitzenden der Elternräte aller Schulen im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den…
§ 25 EMVO SNWahlordnung
Der Landeselternrat gibt sich eine Wahlordnung, die das Nähere regelt über